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Pichlmayr Pflegesymposium


5. Pflegesymposium der Firmengruppe Pichlmayr

Ein einzigartiger Umbruch in der Pflege – das ist es, was uns zum 01. Januar 2017 erwartet – der größte seit Einführung der Pflegeversicherung. Mit der Implementierung der fünf Pflegegrade sowie des Begutachtungsassessments wird die sogenannte Minutenpflege abgeschafft.

An ihre Stelle tritt ein am individuellen Hilfebedarf der Menschen orientiertes System. Mehr Zeit, weniger Bürokratie und ein ausgeglichener pflegebedingter Eigenanteil sind in Kombination mit dem „Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation“ das Ziel.

Dies sind nur ein paar der derzeitigen und kommenden Veränderungen in der Pflege, welche u.a. durch die Pflegestärkungsgesetze initiiert wurden. Aber wird dadurch die Situation der Pflegebedürftigen und der Pflegenden im Alltag wirklich verbessert? Inwiefern werden die finanziellen Rahmenbedingungen der Anbieter und Träger beeinflusst? Erreichen die angestrebten Reformen die Pflege am Bett?

Kai Kasri, Landesvorsitzender des bpa Bayern und Florian Pichlmayr, Geschäftsführer der Firmengruppe Pichlmayr luden zu diesem Thema am 9. November in die Stadthalle Erding ein und begrüßten 170 Gäste zum 5. Pflegesymposium.

Durch den Tag führte Moderatorin Eva Grünbauer, Journalistin und Moderatorin bei SAT 1 Bayern und begrüßte am Vormittag die Referenten auf der Bühne: Herr Dr. Bernhard Opolony (Leiter der Abteilung Pflege und Prävention im Bayerischen Staatsministerium für Pflege und Gesundheit, München), Frau Dr. Ottilie Randzio (Leitende Ärztin Bereich Pflege, stellvertretende Geschäftsführerin des MDK Bayern, München) und Herr Herbert Mauel (Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Berlin) informierten zum Thema Pflegestärkungsgesetz und zeigten die damit verbundenen Veränderungen.

So wird es mit dem Jahr 2017 eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI geben. Stichtag hierfür ist der 01.01.2017. Bis zum 31.12.2016 wird es keine Veränderung der Begutachtung und der Pflegestufen geben. Erst Anträge, die ab dem 01.01.2017 eingehen, werden nach dem neuen System bearbeitet. Was bedeutet nun dieser neue Pflegebedürftigkeitsbegriff? Statt den bisher bekannten Pflegestufen 1-3 wird es die Pflegegrade 1-5 geben. Ausschlaggebend für die Pflegebedürftigkeit ist der verbleibende Grad der Selbstständigkeit unter Berücksichtigung der Abhängigkeit von personeller Hilfe und Einbezug von körperlichen, kognitiven und psychischen Belastungen. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten in folgenden sechs Modulen: 1. Mobilität, 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, 4. Selbstversorgung, 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. So wird z.B. in Modul 4 neben 11 weiteren Punkten festgelegt, inwiefern die pflegebedürftige Person selbstständig in der Lage ist, den Oberkörper an- und auszukleiden. Modul 6 bewertet hingegen u.a. die Selbstständigkeit im Bezug auf das Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen.

Wie errechnet sich nun der Pflegegrad? Durch die Bewertungen in den einzelnen Modulen ergeben sich Punkte, die addiert den zutreffenden Pflegegrad ergeben. So handelt es sich im Pflegegrad 1 um geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, im Pflegegrad 2 um erhebliche, im Pflegegrad 3 um schwere, im Pflegegrad 4 um schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und im Pflegegrad 5 um schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung oder Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation.

Was bedeutet nun der Übergang vom alten in das neue System für den Leistungsempfänger? Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt. Außerdem gilt lebenslanger Bestandsschutz: Kein bisher Pflegebedürftiger kann durch Neubegutachtung schlechter gestellt werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt nicht mehr vor. Außerdem gibt es den einheitlichen Eigenanteil (EEA) – bisher galt: Da die Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt, müssen Heimbewohner einen individuellen, pflegebedingten Eigenanteil zahlen. Je höher die Pflegestufe, umso höher der zu zahlende Eigenanteil. Ab 2017 gilt für Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 ein einheitlicher Eigenanteil. Niemand muss bei der Umstellung mehr als bisher für die Pflege zahlen. Auch bei steigender Pflegebedürftigkeit bleibt der jeweils selber zu tragende Anteil an den Pflegekosten unverändert. Höhere Kosten trägt dann die Pflegeversicherung. Durch den EEA kommt es zu einer neuen Entgeltstaffelung, bei der die hinterlegte Bewohnerstruktur (Anteil der Menschen mit Demenz) entscheidend ist. Die Übergangsregelung ist so festgelegt, dass Leistungsempfänger keinen neuen Antrag stellen müssen und auch nicht neu begutachtet werden müssen. Zusammenfassend kann man sagen, dass der derzeit bestehende Minutenansatz ab dem 01.01.2017 durch eine genaue Darstellung der Selbstständigkeit abgelöst wird. Für die Pflegebedürftigen sind damit wichtige Leistungsverbesserungen auf den Weg gebracht worden.


Der Pflegebedürftigkeitsbegriff im PSG II

Vortrag von Dr. Ottilie Randzio, Stv. Geschäftsführerin, Leitende Ärztin Pflege, MDK Bayern

Download der Vortragsunterlagen (PDF)

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Pflegereform – Was ändert sich aus Sicht der Pflegebedürftigen?

Vortrag von Herbert Mauel, Geschäftsführer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.

Download der Vortragsunterlagen (PDF)

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